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VAE VICTIS (LIVIUS)
Woe to the vanquished. History v, xlviii, 9
 
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BAYERNKURIER 19 FEBRUAR 2005

DRESDEN WAR EIN KRIEGSVERBRECHEN

In Deutschland hat eine intensive Diskussion über die Luftangriffe auf deutsche Städte im Zweiten Weltkrieg begonnen. Dass diese Angriffe auf Wohnviertel zu einem Zeitpunkt, als der Krieg entschieden war, unmoralisch waren, sollte unter zivilisierten Menschen unstrittig sein. Aber waren sie auch völkerrechtswidrig?

Die klare Antwort lautet: Ja. Zwar existierte damals noch nicht die IV. Genfer Rotkreuz-Konvention von 1949 und ihre späteren Zusatzprotokolle, die solche Akte explizit als völkerrechtswidrig einstufen. Jedoch besteht das Völkerrecht nicht nur aus Konventionen. Auch die unter zivilisierten Ländern übliche Praxis und Gewohnheitsrecht begründen verbindliches internationales Recht. Der Hinweis, dass auch Nazi-Deutschland sich um das Völkerrecht oft nicht geschert habe, trifft zu. Für die Frage, ob die Zerstörung Dresdens ein Verbrechen war, ist er jedoch irrelevant, denn kein Verbrechen kann ein anderes rechtfertigen.

Der Hinweis auf ein noch fehlendes explizites Verbot von Luftangriffen auf Wohnviertel bedeutet völkerrechtlich ohnehin nicht viel. Auch der Völkermord an den Armeniern im Jahre 1915 war ein Verbrechen, obwohl die UN-Völkermordkonvention erst 1948 verabschiedet wurde. Das Nürnberger Kriegsverbrechertribunal von 1945/46 hat mit vollem Recht Nazi-Verbrecher für Taten verurteilen, deren Rechtswidrigkeit zum Zeitpunkt der Tat noch nicht völkerrechtlich kodifiziert war. Allerdings müssen die Alliierten die von ihnen angewandten Normen – etwa die des Verbrechens gegen die Menschheit – auch gegen sich selbst gelten lassen. Nicht zuletzt galt im Zweiten Weltkrieg die Haager Landkriegsordnung von 1907, die in Artikel 25 bestimmt: „Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.“ Außerdem galt die so genannte Martenssche Klausel, die bei der Wahl der militärischen Mittel den maximalen Schutz der Zivilbevölkerung verlangt.

Fazit: Die Flächenbombardements deutscher Städte waren Verbrechen, vor allem weil sie nachweislich primär zum Zwecke der Terrorisierung der Bevölkerung durchgeführt wurden und nicht zur Zerstörung militärischer Ziele. Ohnehin verletzten diese Angriffe das völkerrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Wir wissen, dass kein britischer oder amerikanischer Pilot oder Politiker wegen dieser Luftangriffe zur Verantwortung gezogen wurde. Allerdings heißt ihre Straffreiheit nicht, dass ihre Handlungen völkerrechtmäßig waren. Das Recht ist nicht mit seiner Umsetzung identisch. Als Amerikaner bedauere ich zutiefst, dass diese Kriegsverbrechen auch im Namen Amerikas begangen wurden.

Alfred-M. de Zayas

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